Deutschland macht die Grenzen für Arbeitssuchende dicht

Am 11. Dezember 1953 haben die Mitglieder des Europarates das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) unterschrieben. Nach Art 1 des EFA, das die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet hat, ist jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und der Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Das BSG hat in seinem Urteil vom 19.10.2010 – Az. B 14 AS 23/10 R – klargestellt, dass das EFA auch auf Hartz IV anzuwenden ist. Selbst dann, wenn sich ein Bürger der Mitgliedsstaaten zum Zwecke der der Arbeitssuche in Deutschland aufhält. Die Bundesregierung will diese Entscheidung aushebeln und hat für Leistungen nach dem SGB II einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt. Dieser ist mit Wirkung zum 19.12.2011 in Kraft getreten. Mit der Folge, dass die Bundesagentur für Arbeit mit Wirkung zum 23.02.2012 die Anweisung erteilt hat, dass die Leistungsausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II ab dem 19.12.2011 auf Angehörige der EFA-Staaten wieder Anwendung finden. Die Leistungsausschlussgründe nach § 7 SGB II:

1.         Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,

2.         Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen.

Dazu Werner Schulten, Sprecher der Bundesarbeitsgemeinschaft Hartz IV der LINKEN und im Parteivorstand zuständig für Sozialpolitik: „ Das ist ein weiterer Schritt zur Abkoppelung Deutschlands aus einer solidarischen Europäischen Gemeinschaft. Bereits die Praxis bei der Umsetzung der Europäischen Währungsunion hat gezeigt, dass die Bundesrepublik ausschließlich nationale Interessen in den Vordergrund stellt. Während beispielsweise Frankreich sich an die Vereinbarung des durch Lohnstückkostenentwicklung zu beeinflussenden Inflationsziels von jährlich 2 % gehalten hat, wurde in der Bundesrepublik über Jahre rigide Lohnsenkungspolitik betrieben. Mit der Folge, dass andere Staaten der Währungsunion, wie Griechenland, nicht mehr konkurrenzfähig wurden, während Deutschland wachsende Exportüberschüsse auf Kosten der Beschäftigten erzielte. Jetzt wird diese antieuropäische Politik auch auf die Ärmsten der Armen ausgeweitet. Wenn es um nationale Interessen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft geht, ist der schwarz/gelben Regierung kein Mittel zu schäbig. Wenn höchste deutsche Gerichte entscheiden, dass einzelne Punkte des SGB II nicht mit einem europäischen Abkommen vereinbar sind, wird diese Vereinbarung kurzerhand aufgekündigt.“

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