Satzung

Satzung des Vereins LinksTreff Wedding e. V.

zuletzt geändert am 18.08.2020

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen LinksTreff Wedding e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein tritt für die Prinzipien der Freiheit und Würde des Menschen, für Demokratie und Humanismus in allen Belangen der Bevölkerung ein, insbesondere der BürgerInnen der Berliner Stadtteile Wedding und Gesund-brunnen.
  2. Zweck des Vereins ist die politische Bildung, Aufklärung der Bevölkerung und das Bemühen um eine Verbesserung der Situation von insbesondere Erwerbslosen, prekär Beschäftigten und Mitbürgern mit Migrationshintergrund. Die freiwillige Zusammenarbeit seiner Mitglieder verfolgt das Ziel, mittels Erfahrungsaustausch und Angebote für sozial Benachteiligte deren Lebenssituation zu verbessern und sie zu unterstützen.
  3. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
      • die Unterhaltung von Räumlichkeiten für Versammlungen
      • die Herausgabe einer Kiezzeitung
      • die Zusammenarbeit mit Mitgliedern parlamentarischer und anderer Institutionen, Gesellschaften, Vereinen und Körperschaften
      • kostenlose Beratung und Informationen zu Hartz IV und Mietangelegenheiten, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfeunterricht in den Vereinsräumen
      • Zurverfügungstellung der Vereinsräume für die Basisorganisationen der Partei DIE LINKE, sofern sie ihren Arbeitsschwerpunkt in den Stadtteilen Wedding oder Gesundbrunnen haben.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur Mitglieder von Basisorganisationen der Partei DIE LINKE werden, die ihren Arbeitsschwerpunkt (Mitgliederversammlungen, Veranstaltungen usw.) in den Stadtteilen Wedding und Gesundbrunnen haben. Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder wird auf dreizehn begrenzt.
  2. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzt, die Satzung anerkennt und den Mitgliedsbeitrag entrichtet.
  3. Für die Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen, in dem der Antragsteller die Satzung des Vereins anerkennt. Die Mitgliedschaft wird mit der Bestätigung durch den Vorstand, der mit einfacher Stimmenmehrheit darüber entscheidet, rechtswirksam.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt
          • durch Austritt, der dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Jahresende erklärt wird
          • durch Streichung bei schwerem Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten auf Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit und nachfolgender Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
          • durch Tod.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, am Vereinsleben sowie an der Mitgliederver-sammlung des Vereins teilzunehmen, ihre Meinung zu äußern und Anträge zu stellen. Sie haben die in der Betragsordnung festgelegten Beiträge bzw. die von ihnen erklärten erhöhten Beitrage zu entrichten.
  2. Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht, und zwar je eine Stimme. Sie können in alle Funktionen des Vereins gewählt werden.
  3. Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.

§ 5 Vereinsmittel

  1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch
        • Mitgliedsbeiträge
        • freiwillige Zuwendungen
        • Zuschüsse der öffentlichen Hand
  2. Der Verein haftet für Verpflichtungen, die seine Organe im Rahmen ihrer zuständigkeitsgemäßen Amtsführung begründet haben. Die Haftung der Mitglieder sowie des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

      • die Mitgliederversammlung
      • der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins; sie wird spätestens alle vier Jahre durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder oder ein Vorstandsbeschluss dies verlangen.
    2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
            • die Beschlussfassung über die Satzung, bzw. über Satzungsänderungen
            • die Wahl des Vorstandes
            • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
            • die Entlastung des Vorstandes nach Bestätigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer
            • die Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
            • die Beschlussfassung über die Beitragsordnung
            • die Beschlussfassung über die Wahlordnung
            • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
            • die Festlegung von Aufgaben in der Arbeit des Vereins und der Hauptverwendungsgebiete der Vereinsmittel für das nächstfolgende Geschäftsjahr.
    3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß eingeladen wurden, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. In der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
    4. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Wahlordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, regelt die Verfahrensweise.
  2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind berechtigt, auf Vorstandsbeschluss den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein zu vertreten
  3. Der Vorstand leitet das Vereinsleben zwischen den Mitgliederversammlungen. Ihm obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen um eine Nachwahl bis zum Ende der Wahlperiode durchzuführen.

§ 9 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung

    1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
    2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft, die im wesentlichen die gleichen Ziele verfolgt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 02. März 2008 angenommen und trat am gleichen Tage in Kraft.

§ 12 Salvatorische Klausel

    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.
    2. An die Stell der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Bestimmung treten, deren Wirkung der Zielsetzung möglichst nahe kommt.