Bundesregierung plant Wiedereinführung des Schuldturms

grafik aus scharf links

Ich habe einen ganz wichtigen Artikel gelesen, in dem es um die Frage geht, wie weit soll es denn nun noch gehen mit dem Abbau von Demokratie, Menschenrechte und Würde der Menschen in der Bundesrepublik Deutschland. Diesen möchte ich den Leserinnen und Lesern unserer Webseite nicht vorenthalten. All das lässt nur einen Schluss zu: „Wer sich nicht wehrt, hat schon verloren!“ Wir müssen uns gegen solche Ansinnen wehren. Dank an Werner Schulten und auch Halina Wawzyniak, MdB DIE LINKE (siehe den Link im Artikel von Werner), die darauf aufmerksam machen. Nun der Artikel, zuerst veröffentlicht in „Scharf Links“:

Bundesregierung plant Wiedereinführung des Schuldturms

Das geplante Mietrechtsänderungsgesetz vom 15.08.2012 der schwarz/gelben Koalition (Drucksache 17/10485) sieht einen Bruch mit unserem derzeitigen Rechtssystem und die Rückkehr ins tiefste Mittelalter vor. 1976 trat der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) in Kraft, der in Artikel 11 bestimmt: „Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ Dieser völkerrechtliche Vertrag wurde 1973 von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert.

Folgerichtig war in unserer Zivilprozessordnung deshalb bisher auch festgelegt, dass sich Ordnungsgeld und im Falle der Zahlungsverweigerung Ordnungshaft ausschließlich auf einen (zahlungsfähigen) Schuldner bezieht, der zu einer Änderung seines Verhaltens (Tun oder Unterlassen) gebracht werden soll. Eine Haftanordnung wegen Zahlungsunfähigkeit ist auch aufgrund des o. zitierten völkerrechtlichen Vertrages ausgeschlossen.

In dem jetzt vorgelegten Entwurf, in dem insgesamt acht Gesetze geändert werden sollen, vom Bürgerlichen Gesetzbuch bis zur Zivilprozessordnung (ZPO), ist u.a. folgende Einfügung in die ZPO vorgesehen:

In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 283 folgende Angabe eingefügt:

„§ 283a Sicherungsanordnung“

(1) Das Prozessgericht ordnet auf Antrag des Klägers an, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, Sicherheit zu leisten hat, soweit

1. die Klage auf diese Forderungen hohe Aussicht auf Erfolg hat und

2. die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der abzuwägenden Interessen genügt deren Glaubhaftmachung.

(2) Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachzuweisen. Befolgt der Beklagte die Sicherungsanordnung nicht, setzt das Gericht gegen ihn auf Antrag des Klägers ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft fest. Verspricht die Anordnung des Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.

In der am Montag stattgefundenen Anhörung im Bundestag bezeichnete der Professor für Bürgerliches Recht Artz diese Anordnung wie auch den Ausschluss von Mietminderung im Entwurf als unangemessen, gefährlich und unerträglich. Er äußerte erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

Der letzte Satz der o. zitierten „Sicherungsanordnung“ betrifft selbst laut Aussage des von der CDU benannten Sachverständigen, dem Richter Dr. Börstinghaus in erster Linie SGB II – Betroffene. Zitat: „Wenn jemand geräumt wird nach dieser Regelung, dann sind das SGB II-Empfänger.“  Erreicht werden soll damit eine Verkürzung der Rechtsverfahren. In der Praxis bedeutet es jedoch eine Abschneidung von finanziell schlechter gestellten Beklagten vom verfassungsmäßig garantierten Rechtsweg.

Dass erstinstanzliche Gerichte in ihrer Einschätzung (s. (1)1.) oft daneben liegen, zeigt die Vielzahl der revidierten Urteile in zweiter Instanz. Wenn diese Gesetzesänderung vom Bundestag beschlossen würde, hieße das anhand eines konstruierten Beispiels:

Jemand ist durch arglistige Täuschung ein Dauerschuldverhältnis eingegangen und weigert sich, die monatlichen Raten, die irgendwo im Kleingedruckten versteckt waren, zu zahlen und wird verklagt. Das Gericht bewertet die arglistige Täuschung anders als der Beklagte und ordnet auf Antrag des Klägers Ordnungshaft gegen den Beklagten an, weil abzusehen ist, dass dieser ein Ordnungsgeld in dieser Höhe nicht zahlen kann. Dem Betroffenen bleibt nun nur die Möglichkeit, die Klage anzuerkennen oder ins Gefängnis zu wandern.

Hier sollen mit brutalst möglichen Mitteln die Rechte von Kapitaleignern gegenüber dem Normalbürger einseitig gesichert werden. Eine Haftanordnung wegen Zahlungsunfähigkeit ist eine unerträgliche Vorstellung und zeigt den Umgang dieser Regierung mit unserer Verfassung und völkerrechtlichen Verträgen.

Weitere Informationen zu diesem in der Anhörung ausschließlich von der Immobilienwirtschaft begrüßten Gesetzesantrag im Blog der Bundestagsabgeordneten der LINKEN Halina Wawzyniak: http://blog.wawzyniak.de/?p=4439

Berlin, 19.10.2012                                            Werner Schulten, DIE LINKE